Kaminovum übernimmt gegenüber dem Abnehmer für die Vertragsprodukte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Gefahrübergang die Gewährleistung dafür, dass die Vertragsprodukte keine Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufweisen. Kaminovum wird unentgeltlich für Vertragsprodukte Ersatz liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit vertragswidrig beeinträchtigt ist. Die Feststellung solcher Mängel hat der Abnehmer Kaminovum unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch bzw. Rücknahme ausgeschlossen! Geringfügige Abweichungen von Mustern und Proben in Farbe, Dekor und Struktur, Maserung, Adern, Glasurrisse und Wolken sind bei Kacheln, Marmor und Natursteinen nicht auszuschließen und können als Reklamationen nicht anerkannt werden. Eine Haftung für solche Abweichungen (da Naturprodukte) kann nicht übernommen werden. Eine eventuelle Materialverfärbung bzw. ein leichtes Knacken oder sonstige Abbrennungsgeräusche sind Material- und Bauartbedingt und daher kein Reklamationsgrund. Jede Gewährleistung entfällt, wenn Betriebsanweisungen nicht befolgt werden oder wenn der Abnehmer an den Vertragsprodukten Änderungen vornimmt, insbesondere den Vertragsgegenstand selbst repariert oder öffnet und Manipulationen vornimmt, sofern der Abnehmer eine entsprechend begründete Behauptung von Kaminovum, dass erst dieser Eingriff oder diese Nichteinhaltung den Mangel herbeigeführt haben, nicht widerlegt. Dies gilt vor allem bei unsachgemäßem Gebrauch aller Produkte von Kaminovum. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Vertragsprodukte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. Dies gilt allerdings nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Abnehmer gegen Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.